name: 'Weihnachtslieder, Kirchenmusik und Adventssongs - kompatibel mit OER?'
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Musik in offen geteilten Weihnachtsmaterialien wirft rechtliche Fragen auf. FOERBICO bietet dazu recherchierte Hinweise und Praxistipps für die rechtssichere OER-Nutzung.
title: 'Weihnachtslieder, Kirchenmusik und Adventssongs - kompatibel mit OER?'
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Während viele Inhalte rund um Weihnachten frei veröffentlicht werden sollen, wirft Musik rechtliche Fragen auf – etwa zur Nutzung, Offenheit und möglichen GEMA-Rechten. Das FOERBICO-Team hat dazu recherchiert und eine Sammlung von Hinweisen, Ressourcen und Praxistipps zusammengestellt, die helfen sollen, Musik rechtssicher im OER-Kontext zu nutzen.
„Gloria in excelsis Deo“, „In der Weihnachtsbäckerei“ oder „Oh du fröhliche“ – oder lieber doch nicht?
Die Adventszeit beginnt, Weihnachtslieder werden gesungen und Materialien rund um das Thema Weihnachten erstellt und veröffentlicht. Viele davon sollen möglichst offen geteilt werden – idealerweise unter Creative-Commons-Lizenz. Doch spätestens beim Thema Musik stellt sich die Frage: Wie offen darf das eigentlich sein? Und steht dann sofort die GEMA vor der Tür?
Dazu haben wir von FOERBICO recherchiert und die wichtigsten Hinweise, Ressourcen und Praxistipps rund um OER & Musik zusammengestellt.
## Musik unter CC-Lizenz: Was ist überhaupt möglich?
Wer OER erstellt, sollte zwei Dinge unterscheiden:
Bei vielen traditionellen Weihnachtsliedern ist die Komposition gemeinfrei – also verwendbar ohne Einschränkungen. Das gilt z.B. für „Backe backe Kuchen“ oder „Es ist ein Ros entsprungen“. Die Schutzfrist von Musikaufnahmen beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. der Urheberin und erlischt zum Ende (31.12.) des 70 (vgl. [GEMA](https://www.gema.de/de/w/hilfe/allgemein/urheberrechte-nutzungsrechte/fragen-antworten/wann-wird-musik-lizenzfrei)). Aber nicht alle Weihnachtslieder sind gemeinfrei: „In der Weihnachtsbäckerei“ ist z.B. urheberrechtlich geschützt. Häufig gilt: Das Lied ist zwar gemeinfrei, nicht aber das moderne Arrangement oder die Notenausgabe.
Selbst wenn die Komposition **gemeinfrei** ist, können Aufnahmen trotzdem geschützt sein – etwa durch Leistungsschutzrechte oder GEMA-Pflichten. Das bedeutet:
🎙️ Ich singe “In der Weihnachtsbäckerei” von Rolf Zuckowski mit gleicher Melodie und Text nach und veröffentliche die eigene Aufnahme (unter CC-Lizenz) - ist **NICHT** erlaubt!
📝 Melodie und Text des geschützten Originals werden als Arbeitsblatt (unter CC-Lizenz) veröffentlicht - ist **NICHT** erlaubt, auch nicht unter Angabe des Copyrights (Veröffentlichung muss angefragt und schriftlich genehmigt werden)!
🎛️ Workaround: Text und Melodie verfremden, sodass es nicht mehr auf das Ursprungslied zurückzuführen ist.
### 3. Verfremdung & Sampling – wann entsteht ein eigenes Werk?
Im Rahmen des Workshops „Musik, Remix, Urheberrecht und freie Lizenzen“ beim [OERCamp Extra](https://oercamp.de/2025/11/19/rueckblick-oercamp-extra-2025-in-muenchen/) in München zeigte Fabian Rack, wie sich aus bestehenden Musikstücken durch gezielte Verfremdung rechtlich eigenständige Werke entwickeln können. Die Teilnehmenden probierten selbst aus, wie man ein rechtssicheres Sample erstellt: kleine Ausschnitte bekannter Rocktitel wurden so verändert, dass sie nicht mehr erkennbar waren – und damit eine eigene Schöpfungshöhe erreichten.
Aber ab wann ist bei musikalischer Verfremdung die Schöpfungshöhe erreicht?
* Tempo, Tonart, Rhythmus und Metrum geändert wurden
* mehrere klangliche Ebenen umgebaut wurden
* das Sample nur als „Ausgangspunkt“ diente, aber nicht mehr erkennbar ist
## Achtung: Musik & Social Media
Gerade Reels, Shorts oder TikTok-Videos nutzen oft musikrechtlich geschützte Audios. Sobald man ein eigenes Material mit offenem Lizenzhinweis veröffentlicht, darf man:
❌ nicht einfach auf vorgeschlagene Musik der Social Media Anbieter zurückgreifen
Kirchenmusik umfasst ein breites Spektrum: von mittelalterlichen Chorälen über barocke Orgelwerke bis hin zu modernen Lobpreis-Songs. Gottesdienste haben teils eigene Regelungen (z.B. [CCLI-Lizenzen](https://ccli.com/de/de)). Für OER gelten diese Sonderlizenzen aber nicht. Für OER ist entscheidend: Wie alt ist die Komposition und welche Aufnahme nutze ich?
### 1. Alte Kirchenmusik: häufig gemeinfrei
Die meisten „klassischen“ kirchlichen Werke sind gemeinfrei, weil ihre Komponist:innen seit mehr als 70 Jahren verstorben sind.
Streaming-Dienste wie Spotify, Apple Music, YouTube, Deezer, Amazon Music, TikTok Music, SoundCloud usw. scheinen im Alltag selbstverständlich – aber für OER sind sie fast nie nutzbar. Der Grund: OER brauchen Nutzungsrechte, Streaming aber nur Nutzungsrechte fürs Anhören.
⚠️ **TikTok-/Instagram-Audios in OER-Materialien verlinken**
Verlinken ist grundsätzlich erlaubt. Problematisch kann es werden, wenn wissentlich auf rechtswidrige Inhalte verlinkt wird oder Plattformbedingungen entgegenstehen (bei Hochschullehre meist selten, aber sollte geprüft werden).
⚠️ **Screenshots aus Streamingdiensten in OER nutzen (auch Coverbilder)**
Nur unproblematisch, wenn keine geschützten Inhalte gezeigt werden (z. B. gemeinfreie Werke). Geschützte Inhalte dürfen nur unter den engen Voraussetzungen des Zitierrechts (§ 51 UrhG) verwendet werden, insbesondere mit klar erkennbarem Zitatzweck.
Das heißt: Du kannst sagen: „Hört euch diesen Song auf Spotify an“ – aber du darfst ihn nicht in dein OER einbetten oder weiterverwenden und das Zitat muss von der CC-Lizenz ausgenommen werden: „Von der Lizenz nicht umfasst ist der zitierte Stream XY.“
Auch wenn auf Streaming-Plattformen freie Künstler:innen veröffentlicht sind: Spotify/Apple Music erlauben keine CC-Verwendung, selbst wenn die Künstler:innen das eigentlich wünschen würden. CC-Musik findet man dort fast nie offiziell gekennzeichnet.
→ Für OER ist das rechtlich unbrauchbar.
Ausnahme: Plattformen, die selbst CC anbieten wie z.B. [MusOpen](https://musopen.org/de/).
Warum das so ist: Rechteketten
Streaming-Dienste besitzen nur bestimmte Rechte: Wiedergabe, ggf. Hosting. Sie dürfen dir keine Bearbeitungsrechte oder Vervielfältigungsrechte einräumen. Diese liegen bei:
- Komponist:innen
- Textdichter:innen
- Verlagen
- Labels
- Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL)
Mit OER-Lizenzen ist das nicht kompatibel.
## Musik im Unterricht – was ist erlaubt?
Für Pädagog:innen in Schule, Kita und Gemeindearbeit ist besonders wichtig:
→ Was darf ich im Unterricht verwenden?
→ Was darf in Materialien erscheinen (Arbeitsblätter, Videos, Präsentationen, OER)?
→ Welche Rechte gelten für Aufführung vs. Veröffentlichung?
Für Schulen und viele Bildungseinrichtungen gibt es gesetzliche Schranken und häufig auch Gesamtverträge mit der Kultusministerkonferenz (KMK), der VG Musikedition und der GEMA.
Das bedeutet:
✔ Musik im Unterricht abspielen (CD, Streaming, MP3)
Sobald etwas online gestellt, geteilt, als OER lizenziert oder auf Social Media veröffentlicht wird, gelten die Schul- und Kita-Sonderregeln nicht mehr.
Der eigenen Kreativität sind natürlich keine Grenzen gesetzt, wie das [Instagram-Beispiel](https://www.instagram.com/p/DSR6yOTDWtk/?igsh=MTQ1bG9qd2IyOGdtdw%3D%3D) der Professur für Neues Testament der TU Dortmund zeigt: Hier wird das Lied „Kommet, ihr Hirten“ (EG 48) in einen coolen Weihnachtsrap verwandelt. 🎤🎶